Was mache ich, wenn ich die Steuererklärung abgeben möchte, aber noch nicht die Bescheinigung der haushaltnahen Dienstleistungen aus der Betriebskostenabrechnung vorliegt?
Da die Fristen für die Abgabe der Steuererklärung und der Erstellung der Betriebskostenabrechnung differieren, hat das Bundesministerium für Finanzen eine Vereinfachung festgelegt. Danach können Sie die begünstigten Aufwendungen auch erst in dem Jahr geltend machen, in dem die Betriebskostenabrechnung zugeht.
Beispiel: Die haushaltnahen Dienstleistungen aus der Abrechnung 2013, die Sie im September 2014 erhalten, können Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung für 2014 angeben.